Am vergangenen Donnerstag, 5.2.2026, fand in Hamm ein Berufungsverfahren vor dem LandesArbeitsgericht statt. Joachim Volz, angestellter Mediziner in einer Klinik und privat Betreiber eines Kunderwunschzentrums, hatte geklagt, weil sein Arbeitgeber ihm für seinen Dienstbereich – und auch privat – untersagte, Kinderabtreibungen durchzuführen.
Durch Fusion zweier Kliniken hatte sich die Ausrichtung von ehemals evangelisch auf katholisch geändert. Nach katholischer Auffassung ist die Tötung eines ungeborenen Kindes immer unerlaubt und sündhaft. Evangelische Glaubensbrüder sehen das oft leider anders und meinen, in gewissen Situationen „abtreiben“ zu können … und das wäre dann in den Augen GOTTES auch o.k.
Leider eine Verfälschung der christlichen Glaubenslehre.
Unter den demonstrierenden Teilnehmern gegen das Menschenrecht auf Leben für ALLE befand sich u.a. auch die die bekannte Abtreiberin und Aktivistin Kristina Hänel, die mit ihrer Anwesenheit ein sichtbares Zeichen ihrer Unterstützung für Abtreiber Joachim Volz setzten wollte. Hänel ist eine Medizinerin, die Kinder vorwiegend bis zur 12./14. Schwangerschaftswoche tötet, Volz hingegen tötet Kinder meist im zweiten oder letzten Drittel einer Schwangerschaft, wenn diese z.B. behindert oder krank sind, die Mutter nach Volz Einschätzung in Lebensgefahr ist oder das Kind keine guten Überlebensprognosen hat.
Die katholische Lehre hierzu eindeuteig: Direkte, beabsichtigte Tötung immer unerlaubt und schwer sündhaft.
Dies will der ehemalige Katholik Volz in keinem Falle akzeptieren.
Das Gericht gab noch am gleichen Tage seine Entscheidung bekannt. Die Medien berichten allerdings unterschiedlich über das Urteil bzw. über die möglichen Auswirkungen.
Sobald uns das Urteil schriftlich vorliegt, werden wir Stellung beziehen. Das Gericht hat zwischenzeitlich eine Pressemeldung veröffentlicht, welche den Inhalt des mündlich ergangenen Urteils wiedergibt.
Doch eines ist jetzt schon sicher:
Es ist eine Einzelfall-Entscheidung … letztendlich ein Urteil „nur“ mit Signalwirkung …also keine verbindliche Entscheidung für alle Kliniken und die Ärzteschaft.
Von Feministen, linken Genossen und Lebensfeinden wurde imn Vofeld massiv Stimmung gemacht und ein Demonstrationszug vom Hammer Marktplatz zum Landearbeitsgericht, mit 3.500 Demo-Teilnehmern, angekündigt. Man versuchte so, Druck auf das Gericht auszuüben und seine Entscheidung zu beeinflussen.
Zur Veransaltung kamen indes – für die Lebensfeinde enttäuschend, nur knapp 500 Personen, so die Polizei.
In einem Life-Stream im Internet konnte man die Aktivitäten in Hamm hinverfolgen. Wir haben einige Fequenzen zusammengestellt, sodaß Sie einen Eindruck bekommen:
Die Lebensrechtsorganisation „ALFA e.V.“ sowie Hubert Hüppe waren mit einer kleinen Gruppe vor Ort
Deutliche Worte findet Hubert Hüppe vor Prozeßbeginn.
Abtreiber Joachim Volz über seine Gegnerschaft, die sich eben auch in der Ärzteschaft befindet
Abtreiber Joachim Volz scherte sich bislang nicht um die Anweisung seines katholischen Arbeitgebers.
Das christliche Klinikum Lippstadt muß sich von diesem Mediziner, der christliche Werte und Vorstellungen offensichtlich ablehnt, trennen aber in Zukunft darauf achten, wer eingestellt wird.
Abtreiber Volz zu Beginn der Kundgebung:
340.000 Menschen bekunden und bezeugen, das es hier um mehr geht.
Man versucht, alte Dogmen wieder in die Gesellschaft zu tragen – das geht im 21. Jahrhundert nicht mehr.
Volz meint das absolute Tötungsverbot der katholischen Kirche, welches auch für ungeborene Menschen gilt!
Abtreiberin Hänel erklärt zu Beginn ihrer kurzen Rede den Lebensfeinden ihr Verständnis von Nächstenliebe.
Irre … nach ihrer Sichtweise übt man bei einer „Abtreibung“ Nächstenliebe
Nächstenliebe tötet nicht … Nächstenliebe bringt Opfer … das ist das kath. Verständnis!
Dann stellt die Massen-Kinder-„Abtreiberin“ fest, daß es hier bei einen Kampf gegen die kath. Dogmen geht, den auch der ex. Katholik Joachim Volz kämpft, wofür sie sich bedankt. Dogmen seien immer noch ein riesen Machtfaktor und hätten Auswikungen auf Praxen und die schlechte Versorgungslage.
Mit den Dogmen meint die Frau Kinderabtreiberin, die vorrangig vom Töten von ungeborenen Kindern lebt, das absolute Tötungsverbot der katholischen Kirche gegenüber jedem Lebens, auch dem ungeborenen Leben. Keine Ausnahme, auch wenn der Mensch, behindert, krank oder mit schlechter Lebensprognose geboren werden wird, auch wenn die Mutter in einer – medizinisch sehr selten vorkommenden – Lebensgefahr sich befindet.
Die kath. Kirche verbietet keineswegs bei einer Lebensgefahr der Mutter, daß diese keine medizinische Hilfe erhalten darf, sondern macht nur deutlich: Das das bewußte und gezielte Tötung eines Kindes – auch vor seiner Geburt niemals erlaubt ist.
Kristina Hänel ist stolz auf ihre Arbeit mit behinderten Kindern, denen sie auf ihrem Reiterhof „heilpädagogisches Reiten“ zur Hilfe und Unterstützung anbietet. Das wird Frau Hänel sicher ein ersthaftes Anliegen sein, doch wer wird diese Hilfe erhalten:
Nur Kinder, die auf ihrem Weg zur Geburt z.B. nicht Frau Abtreiberin Kristina oder Herrn Abtreiber Joachim „in die Hände gefallen sind“ und geboren wurden. Diese Tatsache wird gerne ausgeblendet.
Man könnte noch erwähnen, daß weitere Persönlichkeiten wie Ulle Schauws, Ricarda Lang oder Michael Schmidt-Salomon auf der Demo gegen das Menschenrecht auf Leben für ALLE zu sehen waren und Reden schwangen. Eigenlich ist ein eine kleine Schar von Menschenlebenverachtern, die sich in Hamm getroffen haben. Doch an etlichen Schaltstellen, so auch bei der Presse, arbeiten sie still und leise für den menschenverachtenden Feminismus … man kann nur hoffen, daß Deutschland bald erwache!
Joachim Volz bedankt sich bei seinen Unterstützern und äuißert seinen Wunsch:
Die Politiker mögen in Zukunft besser darauf schauen, daß hier Recht ist hoffentlich auch das Recht in unserem Sinne ändern werden.
Recht „in unserem Sinnen ändern“ bedeutet,
daß Mediziner in Zukunft völlig legal und ohne jede Bevormundung Kinder vor deren Geburt töten können, so sie das als nötig erachten.
„Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht“ (Bert Brecht)
Die „Initiative Nie Wieder!“ fordert ebenfalls von der Politik – angesichts der veröffentlichten „Epstein-Akten“ – daß man auch hier (geht es doch um Leben oder Tod) ebenfalls genau hinschauen sollte
Hier die Pressemeldung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5.2.2026
Landesarbeitsgericht Hamm: Arbeitgeberseitige Weisungen an den Chefarzt eines Klinikums im
Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen sind teilweise rechtsunwirksam
- Februar 2026
Urteil in der Berufungssache 18 SLa 685/25: Arbeitgeberseitige Weisungen an den Chef-
arzt eines Klinikums im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen sind teilweise
rechtsunwirksam.
Der Kläger hat sich gegen zwei ihm arbeitgeberseitig erteilte Weisungen im Zusammen-
hang mit Schwangerschaftsabbrüchen gewendet. Das Arbeitsgericht hat die Klage abge-
wiesen. Seine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Hamm war teilweise erfolgreich.
Der Kläger ist bei der Beklagten und zuvor bei ihrer Rechtsvorgängerin als Chefarzt der
Frauenklinik eines Krankenhauses beschäftigt. Das Krankenhaus befand sich in evangeli-
scher Trägerschaft. Dem Kläger wurden Nebentätigkeitsgenehmigungen für ärztliche Tätig-
Datenschutzeinstellungenkeiten in und außerhalb des Krankenhauses erteilt.
Die jetzige Beklagte übernahm die Klinik am 1. Februar 2025 und das Arbeitsverhältnis des
Klägers ging auf sie über. Die Klinik befindet sich nun zu je 50 % in evangelischer und ka-
tholischer Trägerschaft. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist geregelt, dass die katho-
lischen Belange hinsichtlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen beachtet
werden.
Zur Umsetzung des Gesellschaftsvertrags untersagte noch die ursprüngliche Arbeitgeberin
dem Kläger mit Dienstanweisung vom 15. Januar 2025, in der Klinik als angestellter Arzt
Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Eine Ausnahme bildet die Situation, dass Leib
und Leben der Mutter beziehungsweise des ungeborenen Kindes akut bedroht sind und es
keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes
gerettet werden könnte. Diese Dienstanweisung trat zum 1. Februar 2025 in Kraft.
Ebenfalls am 15. Januar 2025 konkretisierte und beschränkte sie die Nebentätigkeitser-
laubnis mit Wirkung zum 1. Februar 2025 dahingehend, dass die Durchführung von
Schwangerschaftsabbrüchen davon nicht umfasst ist.
Das Arbeitsgericht Hamm (Gerichtstag Lippstadt) hat beide Weisungen für rechtmäßig er-
achtet und die Klage mit Urteil vom 8. August 2025, Aktenzeichen 2 Ca 182/25, insgesamt
abgewiesen. Dagegen hat sich die Berufung des Klägers gerichtet.
Die Berufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht Hamm hatte teilweise Erfolg. Nach
dem am 5. Februar 2026 verkündeten Urteil ist die Dienstanweisung, die sich auf die Tätig-
keit des Klägers als angestellter Arzt in der Klinik bezieht, rechtmäßig. Der Kläger hat kei-
nen der Weisung entgegenstehenden vertraglichen Anspruch, Schwangerschaftsabbrüche
durchzuführen. Die Weisung verstößt auch nicht gegen Gesetze und entspricht billigem Er-
messen. Die Beklagte kann als Arbeitgeberin aufgrund ihrer unternehmerischen Entschei-
dungsfreiheit festlegen, welche Leistungen sie im Klinikum anbietet und welche nicht. Die
Dienstanweisung ist daher vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt.
Die Konkretisierung und Einschränkung der Nebentätigkeit ist jedoch unwirksam. Die voll-
ständige Untersagung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ohne Ausnah-
meregelung ist von den Regelungen in den erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht
gedeckt. Die Einschränkung der Nebentätigkeit im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche
darf aufgrund der vertraglichen Regelungen der Parteien jedenfalls nicht weiterreichen als
die Einschränkung für solche Tätigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik, die eine entspre-
chende Ausnahmeregelung ausdrücklich vorsieht.
Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die auf die wesentlichen vertraglichen Re-
gelungen der Parteien abstellt. Fragen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts spielen
keine entscheidende Rolle. Daher ist die Revision nicht zugelassen worden.
Das Urteil ist im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 5. Februar 2026 verkündet
worden. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil bezieht sich ledig-
lich auf die Wirksamkeit der beiden streitgegenständlichen Weisungen. Eine abschließende
Aussage dahingehend, welche Tätigkeiten der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit ver-
richten darf, ist damit nicht getroffen worden
Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung:
pressestelle@lag-hamm.nrw.de
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