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EGMR: …“Recht und Moral voneinander abweichen können“

„Was die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die Konzentrationslager von Auschwitz und den Holocaust angeht,weist der Gerichtshof erneut darauf hin,dass die Auswirkung einer Meinungsäußerung auf die Persönlichkeitsrechte einer anderen Person nicht vom historischen und sozialen Zusammenhang, in dem die Äußerung getätigt wurde, losgelöst werden kann. Die Bezugnahme auf den Holocaust muss auch im speziellen Zusammenhang der deutschen Geschichte betrachtet werden. Angesichts des konkretenWeiterlesen

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