Was hat Deutschland aus dem „Hadamar-Urteil“ vom 21.3.1947 gelernt? NICHTS!

Nach den schrecklichen Erfahrungen aus der NAZI-Zeit ist vielen älteren Bundesbürgern noch der „Hadamar-Prozeß“ in Erinnerung.
Die wichtigsten Aussagen finden Sie nachfolgend.

Doch fragen Sie sich bitte, wenn Sie an die aktuellen Diskussionen in Deutschland über das Töten von unschuldigen und wehrlosen Kindern um Mutterleib miterleben, was unsere heutigen Politiker von den damaligen Polit-Kollegen gelernt haben?
Es sieht so aus, als ob es noch schlimmer kommen wird als „DAMALS“ … denn rote, grüne und gelbe Genossen sind eifrig dabei, das
Menschenrecht auf Leben für Alle abzuschaffen!

Eine Alibifunktion haben sich die Regierungsgenossen mit der „218-Kommission“ bereits eingerichtet. Die ausgesuchten „Experten“ – überwiegend Lebensfeinde – werden sicher das vorschlagen, was „in Auftrag gegeben wurde“.

RECHT – Hadamarprozeß

„Jedes Gesetz hat neben der formalen auch eine materielle – die inhaltliche – Seite. Hierbei ist zuzugeben, daß im allgemeinen die formelle Gesetzeskraft genügt, um dem Gesetz Gültigkeit zu ver­ leihen und für Staatsbürger verpflichtende Kraft auszulösen …

…Hier endet der Rechtspositivismus, weil der Staat niemals die alleinige Quelle allen Rechts ist und nie willkürlich bestimmen kann, was Recht oder Unrecht ist. Es gibt ein über den Gesetzen stehendes Recht, das allen formalen Gesetzen als letzter Maßstab dienen muß. Es ist das Naturrecht, das der menschlichen Rechts­ satzung unabdingbare und letzte Grenzen zieht . … (K-7-10 f)

Verstößt ein Gesetz hiergegen ‚und verletzt es die ewigen Normen des Naturrechts, so ist dieses Gesetz seines Inhaltes wegen nicht mehr Recht gleichzusetzen.

Einer dieser in der Natur tief und untrennbar verwurzelten letzten Rechtssätze ist der Satz von der Heiligkeit des menschlichen Lebens und dem Recht des Menschen auf dieses Leben.
Daraus ergibt sich, daß die über die sog. Euthanasie ergangenen Erlasse oder auch Gesetze rechtsunwirksam sind, kein Recht ge­schaffen und somit niemals materielle Gesetzeskraft erlangt haben. (K-7-11}-f)

Die Handlungen der Angeklagten sind daher nicht erlaubt, sondern wider das Recht gerichtet gewesen. · Sie sind damit als objektiv rechtswridrig zu bezeichnen. „

Quelle: Urteil vom 21.3.1947, Frankfurt, Aktenzeichen: 4 KLs 7/47. (K-7-12)