Charlie Kirk, Abtreibung, Holocaust, BGH und EGMR

Seit der Ermordung des US-Amerikaners Charlie Kirk (31), ein Verfechter der Demokratie, Menschenrechte, Meinungsfreiheit und besonders des Lebensrechts noch nicht geborener Kinder, wird von den linken Genossen – den Menschenrechtsgegnern – besonders heftig angegriffen. Die Äußerung Kirks, inder er den jährlich über 70 millionenmal stattfindenden Massenmord an ungeborenen Kinder mit dem Holocaust vergleicht, ist ins Zentrum der Angriffe gerückt und wird als nicht hinnehmbar angegriffen.
(Zum Thema „Vergleich“ hier eine kurze Ausführung).

Ob nun jemand in den USA, in Europa, in Deutschland oder sonstwo auf der Welt seine Meinung öffentlich kundtut, muß das ohne Attacken- weder von Meinungsgegnern noch Regierungen – möglich sein.
In der Tat ist es im zwischenmenschlichen Zusammenleben doch so, daß wir – nicht selten – die Meinung unseres direkten Gegenübers oder Meinungen anderer Erdenbewohnern einfach nur aushalten können bzw. aushalten müssen. Gut, wir haben die Möglichkeit zu widersprechen … das sollte auch genutzt werden … aber in friedvoller Absicht, Art und Weise. Gerade Demokratien erkennt man daran, dann es eine Meinungsvielfalt gibt, die toleriert wird.

Doch was wird allgemein unter Meinungsfreiheit verstanden?
Jeder Mensch hat das Recht, seine Meinung öffentlich verbal oder durch Schrift und Bild zu äußern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob seine Meinung wahr oder unwahr, sinnvoll oder sinnlos, klug oder dumm, förderlich oder nutzlos ist.

Was sagen deutsche Gerichte über die Meinungsfreiheit?

Gerade im öffentlichen Meinungskampf sind aber überspitzte und polemische Äußerungen von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. (BVerfG, NJW 1991, 95 (96))

Eine Demokratie lebt von Rede und Gegenrede, von Widerspruch zu herrschenden Vorstellungen. Meinungsfreiheit ist ein Minderheitsrecht. (BVerfG, Urt. v. 17.8.1956 – 1BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 (205); BVerfG, Urt. v. 15.1.1958 – 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 (208); BVerfG, Urt. v. 3.10.1969 – 1 BvR 46/65, BVerfGE 27, 71 (81); Kirchhof, DÖV 2024, 1 „); (Masing, JZ 2012, 585 (586))

Die Übertreibung ist – nicht nur in der Satire, sondern auch in der politischen Auseinandersetzung – ein grundsätzlich legitimes Mittel, um auf die eigene Position aufmerksam zu machen.
(S. etwa BVerfG, NJW 1983, 1415; BGH, NJW 1987, 1398

Diese Überzeugung bildet sich ab in einem weiten Verständnis der Meinungsfreiheit, das Äußerungen unabhängig davon schützt, ob sie „begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos“ sind. (BVerfGE 90, 241 [247] = NJW 1994,)

Denn anders als dem einzelnen Staatsbürger kommt dem Staat kein grundrechtlich geschützter Ehrenschutz zu. Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten
(vgl. BVerfGE 93, 266 <292 f.>) Beschluß BVerfG vom 28. November 2011 – 1 BvR 917/09

Äußerungen über Abtreibungen – mit Bezug auf den NationalSozialismus – beschäftigten in Deutschland bzw in der EU die Höchsten Gerichte:

In der Entscheidung des BGH vom 30.5.2000 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Äußerung
damals Holocaust heute: Babycaust
Das Gericht faßt zusammen:
Nach alledem mag zwar die Gegenüberstellung eines vermeintlichen „Babycaust“ mit dem Holocaust unangebracht sein, zumal auch durch die derzeitige Rechtslage das ungeborene Leben – allerdings unter Berücksichtigung der Rechtsgüter der schwangeren Frau – bestmöglich geschützt werden soll.
Als Meinungsäußerung im Rahmen eines Beitrags zur politischen Willensbildung in einer die Öffentlichkeit so sehr bewegenden, fundamentalen Frage, bei der es um den Schutz des Lebensrechts Ungeborener geht, muß sie jedoch auch in der vorliegenden Form nach Art. 5 Abs. 1 GG in einer freiheitlichen Demokratie hingenommen werden.

Der „Europäische Gerichtshof für Menschenrechte“ (EGMR) stellte in seiner Entscheidung am 26.11.2015 (Nr. 3690/10) fest:

Nichts anderes, was der EGMR 2015 feststellte, tat Charlie Kirk. Wir werden diesen mutigen Lebensrechtler nicht vergessen und so lange für das Lebensrecht aller Menschen kämpfen, bisdaß es weltweit erreicht wurde.
Jeder Mensch hat das Recht, geboren zu werden um leben zu können … bedingungslos!

Wenn wir heute den Beginn des Lebens
willkürlich festlegen wollen,
werden wir morgen das Ende des Lebens
ebenfalls willkürlich festlegen!
Dann entscheidet Willkür über Leben und Tod
und niemand ist sich
seines Lebens mehr sicher!!

Dr. Leo Alexander war nach dem Zweiten Weltkrieg im Auftrag der Siegermächte Leiter einer Kommission, welche die medizinischen Erkenntnisse aus den nationalsozialistischen Menschen-Experimenten zu bewerten hatte. Dr. Alexander schreibt:

„Welche Ausmaße die nationalsozialistischen Verbrechen schließlich auch immer angenommen haben, es wurde allen, die sie untersucht haben, deutlich, daß sie aus kleinen Anfängen erwuchsen.
Am Anfang standen zunächst nur feine Akzentverschiebungen in der Grundhaltung der Ärzte.
Es begann mit der Auffassung, die in der Euthanasiebewegung grundlegend ist, daß es so etwas wie Leben gebe, das nicht lebenswert sei. Im Frühstadium traf das nur die schwer und chronisch Kranken. Nach und nach wurden zu dieser Kategorie auch die sozial unproduktiven, die ideologisch Unerwünschten, die rassisch Unerwünschten und schließlich alle NichtDeutschen gerechnet.
Entscheidend ist freilich, sich klar zu machen, daß die Haltung gegenüber den unheilbar Kranken der unendlich kleine Auslöser für einen totalen Gesinnungswandel war.“

„Es gibt ein über den Gesetzen stehendes Recht, das allen formalen Gesetzen als letzter Maßstab dienen muß. Es ist das Naturrecht, das der menschlichen Rechtssetzung unabdingbare und letzte Grenzen zieht. Es gibt letzte Rechtssätze, die so tief in der Natur verankert sind, daß sich alles, was als Recht und Gesetz, Moral
und Sitte gelten soll, im letzten nach diesem Naturrecht, diesem über den Gesetzen stehenden Recht, auszurichten hat…
Verstößt ein Gesetz hiergegen und verletzt es die ewigen Normen des Naturrechts, so ist dieses Gesetz seines Inhalts wegen nicht mehr mit dem Recht gleichzusetzen. Es entbehrt nicht nur der verpflichtenden Kraft für den Staatsbürger, sondern es ist rechtsungültig und darf von ihm nicht befolgt werden. Sein Unrechtsgehalt ist dann so erheblich, daß es niemals zur Würde des Rechts gelangen kann, obwohl der Gesetzgeber diesen Inhalt in die äußerlich gültige Form eines Gesetzes gekleidet hat.
Einer dieser in der Natur tief und untrennbar verwurzelten Rechtssätze ist der Satz von der Heiligkeit menschlichen Lebens und dem Recht des Menschen auf dieses Leben…“
„Hadamar-Urteil“
weitere wichtige Urteile und Entscheidungen

Ergänzend hierzu die Entscheidung des BVerfG 33,1:

„“Meinungen“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gehören jedenfalls Werturteile, also wertende Betrachtungen von Tatsachen, Verhaltensweisen oder Verhältnissen.
Ein derartiges Werturteil ist notwendigerweise subjektiv.
Es spielt keine entscheidende Rolle, ob es „richtig“ oder „falsch“, emotional oder rational begründet ist.
Die beanstandeten Passagen des Briefes des Beschwerdeführers geben seine Ansichten über verschiedene Personen aus dem Anstalts- und Justizbereich wieder. Sie enthalten Werturteile und sind damit Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG.

Diesen Meinungsäußerungen kann der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht schon aus der Erwägung abgesprochen werden, dieses Grundrecht schütze nur „wertvolle“ Meinungen,
d. h. Meinungen, die eine gewisse ethische Qualität besitzen.
Eine derartige   Einschränkung enthält Art. 5 Abs. 1 GG schon seinem Wortlaut nach nicht. Sie würde auch seinem Sinn widersprechen. Das in ihm gewährleistete Recht der freien Meinungsäußerung ist für die freiheitliche Demokratie schlechthin konstituierend (BVerfGE 5, 85 [134 f.]; 7, 198 [208]; 12, 113 [125]; 20, 56 [97]).
Daraus folgt der umfassende Charakter dieses Rechts.
Es soll jede Meinung erfassen.
Eine Differenzierung nach der sittlichen Qualität der Meinungen würde diesen umfassenden Schutz weitgehend relativieren.
Abgesehen davon, daß die Abgrenzung von „wertvollen“ und „wertlosen“ Meinungen schwierig, ja oftmals unmöglich wäre, ist in einem pluralistisch strukturierten und auf der Konzeption einer freiheitlichen Demokratie beruhenden Staatsgefüge jede Meinung, auch die von etwa herrschenden Vorstellungen abweichende, schutzwürdig.
Aus diesem Grunde werden auch abwertende Werturteile über andere Personen oder bestimmte Geschehnisse oder Verhältnisse durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt, soweit nicht eine der Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG eingreift.“