Am vergangenem Mittwoch, dem 1. Juli 2026, wurden in Écône (Wallis/Schweiz), vier Priester der Pius-Bruderschaft – bei Anwesenheit von etwa 17.000 Gläubigen – zu Bischöfen geweiht.
Prompte Reaktion aus Rom die Bestätigung, daß durch die – nach Auffassung des Vaticans – unerlaubte Handlung die beiden weihespendenden Bischöfe sowie die vier neuen Bischöfe einen schismatischen Akt vollzogen und sich dafür- nach katholischen Kirchenrecht – die automatische Exkommunikation (latae sententiae) zugezogen hätten. Diese tritt unmittelbar und ipso facto durch die bloße Begehung einer schweren Tat ein.
Ob dieser „BANN“ gerechtfertigt oder nicht gerechtfertig war, wollen wir an dieser Stelle nicht beleuchten.
Tatsache ist, dann nun die Gegnerschaft der Piusbruderschaft sowie die Medien weltweit über die Exkommunikation der betroffenen Bischofe berichten. Zudem versäumt die Gegnerschaft nicht darauf hinzuweisen, daß ebenso derer Priester sowie die der Bruderschaft angehörigen Gläubigen ebenfalls exkommuniziert seien. In einen Nebensatz wird manchmal erwähnt, daß jedoch der dortige Besuch der Hl. Messe möglich ist.
Lassen wir diese Berichte und Spekulationen einmal so stehen und wenden wir uns einem anderen Bereich zu, wobei ebenfalls durch die Tat und schweren Sünde „ipso facto“ die Exkommunikation eintritt:
ABTREIBUNG, die vorsätzliche Tötung eines unschuldigen und wehrlosen Menschen

Über diesen Zusammenhang berichten die Medien so gut wie nie, aber auch katholische Würdentrüger „verhalten sich meist bedeckt“, auf diese Tatstrafe hinzuweisen.
Es wäre allerdings von äußerster Wichtigkeit, die Gläubigen auf die möglichen Folgen einer Exkommunikation für das ewige Seelenheil hinzuweisen … warum wird das oft unterlassen?
Die katholische Kirche sieht die automatische Exkommunikation (latae sententiae) bei einer vorsätzlich und vollendeten Abtreibung als Ausdruck des besonderen Schutzes des menschlichen Lebens von der Empfängnis an. Die Gründe lassen sich in mehreren Punkten zusammenfassen:
- Schutz des unschuldigen menschlichen Lebens
Biologisch und wissenschaftlich zweifelsfrei bestätigt, beginnt das menschliche Leben mit der Empfängnis (Dies ist der Maßstab der Katholischen Lehre). Deshalb gilt die absichtliche Tötung eines ungeborenen Kindes als besonders schwerwiegende Verletzung des fünften Gebots („Du sollst nicht töten“). Das ungeborene Kind ist völlig schutzlos und kann sich zudem selbst nicht verteidigen. - Besonders schweres Delikt im Kirchenrecht
Nicht jede schwere Sünde zieht automatisch eine Exkommunikation nach sich. Die Kirche hat diese Rechtsfolge nur für wenige Delikte vorgesehen, die sie als besonders gravierende Angriffe auf den Glauben oder das Leben betrachtet. Dazu gehört die vorsätzliche Mitwirkung an einer vollendeten Abtreibung. - Medizinische und gesellschaftliche Entwicklung
Als die entsprechende kirchenrechtliche Regelung geschaffen wurde, wollte die Kirche angesichts einer zunehmenden gesellschaftlichen Akzeptanz von Abtreibungen ein deutliches Zeichen setzen:
Das ungeborene Leben besitzt nach ihrer Überzeugung dieselbe Würde wie jedes geborene menschliche Leben. - Ziel der Exkommunikation
Die Exkommunikation ist nach kirchlichem Verständnis keine endgültige Verdammung. Sie soll den Betroffenen die Schwere der Tat bewusst machen und zur Umkehr und Versöhnung mit Gott führen. Sie ist deshalb eine sogenannte Beugestrafe. - Nicht jeder Beteiligte ist automatisch exkommuniziert
Die automatische Exkommunikation tritt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen ein.
Schwere Folgen einer Exkommunikanion auch nach einer Abtreibung
1. Ausschluss vom Empfang der Sakramente
– kein Kommunionempfang
– keine sakramentale Lossprechung in der Beichte, solange die Exkommunikation nicht aufgehoben ist
2. Kein Ausüben kirchlicher Ämter oder Dienste
– Die betroffene Person darf keine kirchlichen Ämter ausüben oder bestimmte liturgische Dienste übernehmen
3. Keine aktive Mitwirkung in der Liturgie
– Die betroffene Person darf z.B. nicht als Lektor oder Kommunionhelfer tätig sein oder andere kirchliche Aufgaben übernehmen, die ein kirchliches Amt voraussetzen
4. Kirchenrechtliche Einschränkungen
– Bestimmte kirchliche Rechtsakte (etwa die Ausübung eines kirchlichen Leitungsamtes) sind unzulässig oder unwirksam
Wann und für wen tritt die Exkommunikation nach vollendeter Abtreibung „in Kraft“:
Nach katholischen Kirchenrecht sind – wie erwähnt -nicht automatisch alle Personen, die mit einer Abtreibung in irgendeiner Weise zu tun haben, exkommuniziert.
Betroffen sind diejenigen, die eine vollendete Abtreibung vorsätzlich herbeiführen oder unmittelbar daran mitwirken, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für eine Tatstrafe erfüllt sind (z. B. ausreichende Einsicht und freie Entscheidung).
Dazu können gehören:
- die schwangere Frau, wenn sie sich bewusst und freiwillig für die Abtreibung entscheidet,
- der Arzt oder die Ärztin, die den Eingriff durchführen,
- medizinisches Personal, wenn dessen Mitwirkung für die Durchführung wesentlich ist,
- Personen, die die Abtreibung gezielt veranlassen oder in einer Weise unterstützen, ohne die sie nicht zustande gekommen wäre (dies hängt vom konkreten Einzelfall ab).
Nicht automatisch betroffen sind hingegen:
- Familienangehörige oder Freunde, die zwar davon wissen oder ihre Meinung äußern, aber keine unmittelbare, wesentliche Mitwirkung leisten,
- Personen, die unter schwerem Zwang handeln,
- Personen, denen die notwendige Einsicht oder die volle Verantwortlichkeit fehlt.
Zudem gilt: Die automatische Exkommunikation tritt nur ein, wenn die Voraussetzungen des Kirchenrechts erfüllt sind. Dazu gehört unter anderem, dass die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Tat frei begeht und grundsätzlich weiß, dass auf diese Tat die Exkommunikation steht.
Die Exkommunikation nach einer Abtreibung kann im Rahmen des Bußsakraments aufgehoben werden. Seit dem von Papst Franziskus für die ganze Kirche dauerhaft erweiterten Beichtvollmacht können alle katholischen Priester – sofern sie die Beichtvollmacht besitzen – sowohl die Lossprechung von der Sünde erteilen als auch die mit der Abtreibung verbundene Exkommunikation aufheben, wenn die kirchenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zusammengefasst: Die katholische Kirche verbindet die automatische Exkommunikation mit der Abtreibung nicht deshalb, weil sie diese Sünde für die einzige oder sogar größte Sünde hält, sondern weil sie darin einen unmittelbaren Angriff auf unschuldiges menschliches Leben sieht und dieses durch eine besonders deutliche kirchenrechtliche Sanktion schützen will.
Die Strafe soll zugleich den Weg zur Umkehr und Versöhnung eröffnen, nicht ihn verschließen.
Erklärung “ …über 10 Millionen Mütter jährlich betroffen“
Eine genaue Zahl gibt es nicht, weil die Exkommunikation latae sententiae (automatisch) meist privat bleibt und die Kirche keine zentrale Statistik darüber führt. Man kann aber eine grobe Schätzung auf Basis verfügbarer Daten vornehmen.
Globale Schätzung
• Weltweite Abtreibungen: Ca. 73 Millionen Abtreibungen pro Jahr (WHO-Schätzung).
• Anteil katholischer Frauen:
Katholiken machen weltweit ca. 17–18 % der Bevölkerung aus. In Ländern mit hohem katholischem Anteil (Lateinamerika, Teile Europas, Philippinen etc.) ist der Anteil an Abtreibungen oft ähnlich oder leicht höher als der Bevölkerungsanteil, weil kulturelle und sozioökonomische Faktoren eine Rolle spielen
Schätzung: Bei einem Anteil von 15–25 % katholischer Frauen unter den Abtreibenden käme man somit auf etwa 11–18 Millionen Abtreibungen von katholosche Frauen pro Jahr weltweit.
In Deutschland (ca. 100.000–106.000 Abtreibungen/Jahr) oder Österreich (ca. 30.000-40.000 Abtreibungen/Jahr) wäre der Anteil katholischer Frauen – grob geschätzt – bei 20–30 %. Somit muß man davon ausgehen, daß sich jährlich in Deutschland mindestens 20.000 Frauen und in Österreich mindestens 6.000 Frauen die Tatstrafe der Exkommunikation zuziehen … mit den bereits genannten Folgen für die entsprechende Person.
Eine folgenschwere Pflichtverletzung der Bischöfe, Priester und Seelsorger … liegt denen überhaupt noch das Seelenheil „ihrer Schäflein“ am Herzen?
Diese geschätzte Anzahl von Exkommunikationen nach Abtreibung liegt wahrscheinlich niedriger, da ja für den jeweiligen Einzelfall geprüft werden müßte, ob die Voraussetzungen auch gegeben waren.
Objektiv muß man davon Ausgehen, daß für alle an einer Abtreibung beteiligten Personen mit vollendeter Tat defacto exkommuniziert sind.
Subjektiv mag das anders sein, aber dies ist im Einzelfall persönlich mit einem Priester abzuklären.

Hinweis in eigener Sache:
Wir verwenden seit einigen Monaten vermehrt Bilder, die von „KI“ (kostenlos) erstellt oder verändert wurden, weil nach aktuellem EU-Recht ein rein von der KI erstelltes Bild kein eigenes Urheberrecht besitzt. Der Grund dafür ist, dass das Urheberrechtgesetz nur menschliche geistige Schöpfungen schützt.
Ein Beitrag ohne Bilder wird von den Leser weniger wahrgenommen und gelesen … deshalb sind diese überaus wichtig … manchmal bewegt man sich in einer Grauzone … das wollen wir vermeiden.
Die „KI“ mit all den Möglichkeiten lehnen wir indes ab und müssen sogar davor warnen, sich nicht zu intensiv damit zu befassen bzw. diese neue Technik zu nutzen.
Wir haben immer noch die mahnenden Worte von Prof. Max Thürkauf im Ohr:
„Das Gute am Bösen ist das Geschenkpapier des Teufels“.
Derzeit lassen wir prüfen, ob nach katholischer Glaubenslehre wir uns – in aller Konsequenz – von einer Nutzung verabschieden müssen oder ob wir diese neue Möglichkeit weiter nutzen können.