Am vergangenem Mittwoch, dem 1. Juli 2026, wurden in Écône (Wallis/Schweiz), vier Priester der Pius-Bruderschaft – bei Anwesenheit von 17.000 Gläubigen – zu Bischöfen geweiht.
Prompte Reaktion aus Rom die Bestätigung, daß durch die – nach Auffassung des Vaticans – unerlaubte Handlung die beiden weihespendenden Bischöfe sowie die vier neuen Bischöfe einen schismatischen Akt vollzogen und sich dafür- nach katholischen Kirchenrecht – die automatische Exkommunikation (latae sententiae) zugezogen hätten. Diese tritt unmittelbar und ipso facto durch die bloße Begehung einer schweren Tat ein.
Ob dieser „BANN“ gerechtfertigt oder nicht gerechtfertig war, wollen wir an dieser Stelle nicht beleuchten. Tatsache ist, dann nun die Medien weltweit über die Exkommunikation“ der betroffenen Bischofe berichten, wobei man verkündet, daß ebenso die der Bruderschaft zugehörigen Gläubigen ebenfalls exkommuniziert seien.
Lassen wir diese Tatsache einmal so stehen und wenden wir uns einem anderen Bereich zu, wobei ebenfalls durch die Tat und schweren Sünde „ipso facto“ die Exkommunikation eintritt:
ABTREIBUNG, die vorsätzliche Tötung eines unschuldigen und wehrlosen Menschen

Worüber die Medien so gut wie nie berichten und katholische Würdentrüger sich ebenfalls „bedeckt verhalten“
Die katholische Kirche sieht die automatische Exkommunikation (latae sententiae) bei einer vorsätzlich und vollendeten Abtreibung als Ausdruck des besonderen Schutzes des menschlichen Lebens von der Empfängnis an. Die Gründe lassen sich in mehreren Punkten zusammenfassen:
- Schutz des unschuldigen menschlichen Lebens
Biologisch und wissenschaftlich zweifelsfrei bestätigt, beginnt das menschliche Leben mit der Empfängnis (Maßstab der Katholischen Lehre). Deshalb gilt die absichtliche Tötung eines ungeborenen Kindes als besonders schwerwiegende Verletzung des fünften Gebots („Du sollst nicht töten“). Das ungeborene Kind ist völlig schutzlos und kann sich zudem selbst nicht verteidigen. - Besonders schweres Delikt im Kirchenrecht
Nicht jede schwere Sünde zieht automatisch eine Exkommunikation nach sich. Die Kirche hat diese Rechtsfolge nur für wenige Delikte vorgesehen, die sie als besonders gravierende Angriffe auf den Glauben oder das Leben betrachtet. Dazu gehört die vorsätzliche Mitwirkung an einer vollendeten Abtreibung. - Medizinische und gesellschaftliche Entwicklung
Als die entsprechende kirchenrechtliche Regelung geschaffen wurde, wollte die Kirche angesichts einer zunehmenden gesellschaftlichen Akzeptanz von Abtreibungen ein deutliches Zeichen setzen: Das ungeborene Leben besitzt nach ihrer Überzeugung dieselbe Würde wie jedes geborene menschliche Leben. - Ziel der Exkommunikation
Die Exkommunikation ist nach kirchlichem Verständnis keine endgültige Verdammung. Sie soll den Betroffenen die Schwere der Tat bewusst machen und zur Umkehr und Versöhnung mit Gott führen. Sie ist deshalb eine sogenannte Beugestrafe. - Nicht jeder Beteiligte ist automatisch exkommuniziert
Die automatische Exkommunikation tritt nur unter bestimmten Voraussetzungen ein.
Schwere Folgen einer Exkommunikanion auch nach einer Abtreibung
1. Ausschluss vom Empfang der Sakramente
– keine Kommunionempfang
– keine sakramentale Lossüprechung in der Beichte, solange die Exkommiunikation nicht aufgehoben ist
2. Kein Ausüben kirchlicher Ämter oder Dienste
– Die betroffene Person darf keine kirchlichen Ämter ausüben oder bestimmte liturgische Dienste übernehmen
3. Keine aktive Mitwirkung in der Liturgie
– Die betroffene Person darf z.B. nicht als >Lektor oder Kommunionhelfer tätig sein oder andere kirchliche Aufgaben übernehmen, die ein kirchliches Amt voraussetzen
4. Kirchenrechtliche Einschränkungen
– Bestimmte kirchliche Rechtsakte (etwa die Ausübung eines kirchlichen Leitungsamtes) sind unzulässig oder unwirksam
Wann und für wen tritt die Exkommunikation nach einer Abtreibung „in Kraft“:
Nach dem katholischen Kirchenrecht sind nicht automatisch alle Personen, die mit einer Abtreibung in irgendeiner Weise zu tun haben, exkommuniziert.
Betroffen sind diejenigen, die eine vollendete Abtreibung vorsätzlich herbeiführen oder unmittelbar daran mitwirken, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für eine Tatstrafe erfüllt sind (z. B. ausreichende Einsicht und freie Entscheidung).
Dazu können gehören:
- die schwangere Frau, wenn sie sich bewusst und freiwillig für die Abtreibung entscheidet,
- der Arzt oder die Ärztin, die den Eingriff durchführen,
- medizinisches Personal, wenn dessen Mitwirkung für die Durchführung wesentlich ist,
- Personen, die die Abtreibung gezielt veranlassen oder in einer Weise unterstützen, ohne die sie nicht zustande gekommen wäre (dies hängt vom konkreten Einzelfall ab).
Nicht automatisch betroffen sind hingegen:
- Familienangehörige oder Freunde, die zwar davon wissen oder ihre Meinung äußern, aber keine unmittelbare, wesentliche Mitwirkung leisten,
- Personen, die unter schwerem Zwang handeln,
- Personen, denen die notwendige Einsicht oder die volle Verantwortlichkeit fehlt.
Außerdem gilt: Die automatische Exkommunikation tritt nur ein, wenn die Voraussetzungen des Kirchenrechts erfüllt sind. Dazu gehört unter anderem, dass die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Tat frei begeht und grundsätzlich weiß, dass auf diese Tat die Exkommunikation steht.
Die Exkommunikation nach einer Abtreibung kann im Rahmen des Bußsakraments aufgehoben werden. Seit dem von Papst Franziskus für die ganze Kirche dauerhaft erweiterten Beichtvollmacht können alle katholischen Priester – sofern sie die Beichtvollmacht besitzen – sowohl die Lossprechung von der Sünde erteilen als auch die mit der Abtreibung verbundene Exkommunikation aufheben, wenn die kirchenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zusammengefasst: Die katholische Kirche verbindet die automatische Exkommunikation mit der Abtreibung nicht deshalb, weil sie diese Sünde für die einzige oder sogar größte Sünde hält, sondern weil sie darin einen unmittelbaren Angriff auf unschuldiges menschliches Leben sieht und dieses durch eine besonders deutliche kirchenrechtliche Sanktion schützen will.
Die Strafe soll zugleich den Weg zur Umkehr und Versöhnung eröffnen, nicht ihn verschließen.
Erklärung “ …über 10 Millionen Mütter jährlich betroffen“
Eine genaue Zahl gibt es nicht, weil die Exkommunikation latae sententiae (automatisch) meist privat bleibt und die Kirche keine zentrale Statistik darüber führt. Man kann aber eine grobe Schätzung auf Basis verfügbarer Daten vornehmen.
Globale Schätzung
• Weltweite Abtreibungen: Ca. 73 Millionen induzierte Abtreibungen pro Jahr (WHO-Schätzung).
• Anteil katholischer Frauen:
Katholiken machen weltweit ca. 17–18 % der Bevölkerung aus. In Ländern mit hohem katholischem Anteil (Lateinamerika, Teile Europas, Philippinen etc.) ist der Anteil an Abtreibungen oft ähnlich oder leicht höher als der Bevölkerungsanteil, weil kulturelle und sozioökonomische Faktoren eine Rolle spielen
Roh-Schätzung: Bei einem konservativen Anteil von 15–25 % katholischer Frauen unter den Abtreibenden kämen wir auf 11–18 Millionen Abtreibungen bei katholischen Frauen pro Jahr weltweit.
In Deutschland (ca. 100.000–106.000 Abtreibungen/Jahr) wäre der Anteil katholischer Frauen grob geschätzt bei 20–30 % (je nach Region), also einige Tausend bis Zehntausend Fälle pro Jahr..
Diese geschätzte Anzahl von Exkommunikationen nach Abtreibung liegt wahrscheinlich niedriger, da ja für den jeweiligen Einzelfall geprüft werden müßte, ob die Voraussetzungen auch gegeben waren. Dies muß im Einzelfall persönlich mit einem Priester geklärt werden.

Erklärung zu verwendeten Bildern:
Ich verwende in den vergangenen Monaten immer öfters Bilder, die von „KI“ erstellt oder verändert wurden. Verhandene und ansprechende Bilder sind für Beitrag wichtig, denn sonst wird er übersehen oder kaum gelesen.
Die „KI“ als solche lehnen wir ab … „da mir „Das Gute am Bösen ist das Geschenkpapier des Teufels“ … meinen aber, es für gute Zwecke nutzen zu können.
Wir möchten nicht den Abmahnanwälten und Gerichtung unnötige „Nahrung“ geben.