Corona-Verordnung ab 16. August 2021 für Baden-Württemberg

Lesen Sie sich bitte die Corona-Verordnung genau durch.
So wie wir das beurteilen, sind es nicht ausschließlich die Regierungsgenossen, die uns das Leben schwer machen, sondern ebenso die verängstigten Unternehmer usw. …

Es besteht ein Unterschied, ob das Tragen einer ffp2-Maske oder einer medizinischen Maske „angeordnet“ ist.
Nach der Verordnung von BW ist keine ffp2-Maske zwingend erforderlich!
Einhalten des Mindesabstandes wird empfohlen … nicht angeordnet!

Außerdem
gibt es Ausnahmen einer „Maskentragepflicht“ … die sollten wir kennen!

§ 2
Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln
Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausrei-
chende Hygiene und das Belüften von geschlossenen Räumen wird generell empfohlen.

§ 3
Maskenpflicht
(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. (Anm.: nicht ffp2-maske)

(2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gemäß Absatz 1 gilt

1. im privaten Bereich,

2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5
Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,

3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,

4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizini-
schen Maske aus gesundheitlichen
oder
sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich
oder
nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe
in der Regel
durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,

5. sofern das Tragen einer Maske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen
im Einzelfall unzumutbar
oder
nicht möglich ist
oder
6. ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.
(3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom
25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

Hier zum pdf-Dokument der Corona-Verordnung von BW ab 16.8.2021

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