Auch mit einer „demokratisch herbeigeführten Abstimmung“ bzw. Gesetzesänderung läßt sich kein einziger AbtreibungsMord rechtfertigen

Die ROT-GRÜN-GELBEN Regierungsgenossen haben im vergangenen Jahr eine sog. 218-Kommission initiiert. Diese ist mit eigenst ausgewählten Vertretern besetzt, welche prüfen und „erarbeiten“ sollen, ob der § 218 StGB gänzlich gestrichen werden kann und die Regelung über die Tötung ungeborener Kinder außerhalb des Strafgesetzbuches erfolgen kann.
Bedeutet:
Die Tötung von unschuldigen, ungeborenen und wehrlosen Kindern wäre somit ohne Zeitlimit vor der Geburt erlaubt
und mögliche Verstöße würden nur als „Ordnungswidrigkeiten“ behandelt.

Abtreibung in der 10/12.SSW

Die Politiker, welche das Töten von ungeborenen Kindern, wir nennen das MORD, straffrei stellen und dies durch eine
„unabhängigen Kommission“ rechtfertigen wollen, vergessen eines:
Auch eine vermeintliche Mehrheit kann ein Unrecht,  ein verabscheuungswürdiges Verbrechen, nicht zu einem Recht erklären.
UNRECHT bleibt immer UNRECHT und wird niemals als „RECHT“ Bestand haben, da es gegen die NATURGESETZE und GOTTES Gebote verstößt!
Daran ändert weder die Politik, noch die Justiz noch eine „demokratische Kommission“ etwas!

Mit der initiierten „218-Kommission“, die das liefern wird, was die aktuellen Regierungs-Genossen erwarten, wird letztendlich nur
eine „Alibi-Kommission“ zur Sache gehört. Die Politiker werden sich dann in Zukunft rechtfertigen und ihre Hände in Unschuld waschen wollen. „Sich selbst aus der Schlinge ziehend“ werden sie die Verantwortung für das entstandene UNRECHT-Debakel der „218-Kommission“ zuschreiben.
Doch das wird ihnen diesmal sicher nicht gelingen …

Nachfolgende die Stellungsnahmen verschiedener Organisationen, einige wenige sind von Lebensrechtsorganisationen, die Mehrheit wurde von lebensfeindlichen Organisationen verfaßt, die somit gegen ein MENSCHENRECHT auf LEBEN für ALLE Stellung beziehen  und sich offen dafür einsetzen.

AKF_Stellungnahme.pdf Against Life
ALfA_Stellungnahme.pdf Pro Life
AWO_Stellungnahme.pdf Against Life
BÄK_Stellungnahme.pdf Against Life
Bundesverbande_der_Frauengesundheitszentren_Stellungnahme.pdf Against Life
BVF_Stellungnahme.pdf Against Life
BVL_Stellungnahme.pdf Pro Life
Cara_Stellungnahme_Überarbeitet.pdf Against Life
Center_for_Reproductive_Rights_Stellungnahme.pdf Against Life
DCV_und_SkF_Stellungnahme.pdf Against Life
DEGUM__Stellungnahme.pdf DFC_Stellungnahme.pdf Against Life
DGGG_Stellungnahme.pdf Pro Life
DGPFG_Stellungnamahme.pdf Against Life
DHV_Stellungnahme.pdf Against Life
Diakonie_Stellungnahme.pdf Against Life
Diözesanrat_Augsburg_Stellungnahme.pdf Pro Life –
DJB_Stellungnahme.pdf Against Life
donum_vitae_Bundesverband_Stellungnahme.pdf
donum_vitae_NRW_Stellungnahme.pdf
EFiD_Stellungnahme.pdf
EKD_Stellungnahme.pdf
EKFuL_Stellungnahme.pdf
Gen-ethisches_Netzwerk_Stellungnahme.pdf
GfH_Stellungnahme.pdf
HVD_Stellungnahme.pdf Against Life
ifw_Stellungnahme.pdf
KDFB_Stellungnahme.pdf
kfd_Stellungnahme.pdf
Kinderpalliativteam_Südhessen_Stellungnahme.pdf
Kommissariat_der_deutschen_Bischöfe_Stellungnahme.pdf
NNW_Stellungnahme.pdf
ParitaetischerGesamtverband_Stellungnahme.pdf
pro_familia_Stellungnahme.pdf Against Life
SmF_Stellungnahme.pdf
Terre_Des_Femmes_Stellungnahme.pdf
UN_Women_Stellungnahme.pdf
ZDK_Stellungnahme.pdf
zkf_Stellungnahme_.pdf

Anmerkung: Die Stellungnahmen der Organisationen, welche konsequent das menschliche Leben vor der Geburt bedingungslos schützen, haben wir mir „Pro Life“ markiert. Die Organisationen, die zwar „pro Life“ zu bewerten sind, allerdings die aktuelle gesetzliche Regelung positiv bewerten, makieren wir zusätzlich mit „-„. Es wird davon ausgegangen, daß im Falle einer medizinischen Indikation nachfolgender Maßstab verbindlich gilt:
Es ist immer unerlaubt, direkt den Tod eines ungeborenen Kindes herbeizuführen.
Sollte das Leben der Mutter und/oder des Kindes in Gefahr sein, so muß die Handlungsweise des Arztes darauf ausgerichtet sein, beide Leben zu retten. Ein Eingriff, um das Leben der Mutter zu retten, darf niemals auf das vorsärtztliche Töten des Kindes ausgerichtet sein. Wenn beim Versuch, beide Leben zu retten, dabei möglicherweise das ungeborene Kind als nicht zu verhinderte Folge dennoch verstirbt, so kann das „in Kauf genommen werden“ und wäre demnach nicht sündhaft.
Alle Handlungsweisen, die direkt auf Töten des ungeborenen Kindes abzielen, sind schwer sündhaft und ziehen eine Exkommunikation mit sich.